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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 12/06
Rechtsgebiete: ZPO, BBeG


Vorschriften:

ZPO § 114
BBeG § 17
BBeG § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 12/06

Entscheidung vom 18.01.2006

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2005 - AZ: 2 Ca 2069/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 13. Juli 2005 beantragt, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen mit dem er erreichen will, dass sein Beschäftigungsverhältnis über das Ausbildungsverhältnis hinaus fortbesteht.

Dies hat er im Wesentlichen damit begründet, dass er am 22.06.2005 die Abschlussprüfung in seinem Ausbildungsberuf bestanden habe, am 23.06.2005 um 06:00 Uhr wie gewohnt bei der Beklagten die Arbeit aufgenommen und gegen 08:00 Uhr die Mitteilung erhielt, er brauche nicht weiter zu arbeiten, weil er nicht übernommen werde.

Durch die Weiterarbeit im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden, was die gestellten Anträge rechtfertige.

Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag deshalb zurückgewiesen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 ZPO ausgemacht hat. Nach § 24 BBeG werde ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nur dann im Anschluss an die Berufsausbildung begründet, wenn die Tätigkeit auf Weisung oder mit Wissen und Willen des Ausbildenden oder des Vertreters erbracht werde. Der Ausbilder müsse zumindest Kenntnis von der Weiterbeschäftigung und von dem Abschluss der Berufsausbildung durch erfolgreiches Ablegen der Prüfung haben, was im vorliegenden Falle nicht gegeben sei.

Nach Zustellung des Beschlusses am 19.12.2005 ist dagegen Beschwerde am 11.01.2006 eingelegt worden und ausgeführt, dass es auf den Kenntnisstand des Arbeitgebers nicht ankomme, sondern nur darauf, dass der ehemalige Auszubildende tatsächlich weiter beschäftigt werde, was hier für 2 Stunden der Fall gewesen sei.

Die Beschwerde ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens abgelehnt hat, weil die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage fehlt.

Nach unstreitigem Sachverhalt hat der Kläger zwar am 22.06.2005 in seinem Ausbildungsberuf die Abschlussprüfung bestanden und hat am 23.06.2005 2 Stunden bei der Beklagten gearbeitet. Dies genügt jedoch nicht, um davon auszugehen, dass im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis nach § 17 Berufsbildungsgesetz begründet worden ist. Der Kläger hat zwar vor dem vorgesehenen Ende der Berufsausbildung, dem 31.07.2005 erfolgreich die Prüfung abgelegt, jedoch fehlt die weitere Voraussetzung nach § 17 Berufsbildungsgesetz, dass nämlich eine Beschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. § 17 Berufsbildungsgesetz stattgefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Abschlussprüfung erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist. Unterstellt, dass am 22.06.2005 diese Voraussetzungen erfüllt waren, obwohl, was unstreitig ist, der ausbildende Betrieb bzw. der Ausbilder hierüber keine Kenntnis hatte. Auch wenn es richtig ist, dass nur dem Prüfling das Ergebnis der Prüfungsleistung mitgeteilt werden muss, da nur zwischen ihm und der die Prüfung durchführenden Stelle ein öffentlich-rechtliches Verhältnis besteht, die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses herbeiführt. Die schriftliche Mitteilung an den Ausbildungsbetrieb hat keine konstitutive Wirkung im Hinblick auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

Dennoch kann allein die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht die Folge des § 17 BBeG herbeiführen, weil dazu das Wissen des Arbeitgebers um die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erforderlich ist. Dies ist aus dem Wortlaut der Vorschrift abzulesen, wonach die gesetzliche Fiktion erst dann eingreift, wenn die Parteien nichts ausdrücklich vereinbart haben, was die Weiterarbeit anlangt. Wenn der Gesetzgeber also dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Weiterarbeit getroffen wurde davon ausgeht, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet wird, muss unterstellt werden, dass dem Arbeitgeber, dem Ausbilder, die Möglichkeit eingeräumt werden muss, von der Notwendigkeit einer derartigen Vereinbarung ausgehen zu können, was voraussetzt, dass er davon Kenntnis hat, dass das Berufsausbildungsverhältnis durch das Bestehen der Abschlussprüfung beendet ist und ein Bedarf besteht, die Weiterarbeit bzw. Nichtweiterarbeit zu regeln. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist zutreffend, weswegen die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.

Eine gesetzlich begründbare Veranlassung, die weitere Beschwerde zuzulassen, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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